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Bewertung von Rechten und Belastungen

Grundstücke sind mitunter mit Rechten für Dritte belastet, die üblicherweise im Grundbuch in der Abteilung II eingetragen sind.

Solche Eintragungen können den Wert eines Grundstücks nicht unerheblich beeinflussen. Nicht zuletzt deshalb, weil Sie die Nutzungsmöglichkeiten oder die Marktgängigkeit eines Grundstücks einschränken.

Solche grundbuchlich verbrieften Belastungen stellen einen Geldwert dar, den es zu ermitteln gilt.

Grunddienstbarkeiten wie ein Wegerecht, Überfahrtsrecht oder ein Leitungsrecht begünstigen einen Dritten, das Grundstück oder Teile davon zu bestimmten Zwecken zu nutzen. Hierfür kann der Grundstückseigentümer eine Entschädigung erhalten. Oder sie verpflichten den Grundstückseigentümer gegenüber dem Rechteinhaber, bestimmte Handlungen auf seinem Grundstück zu unterlassen. Auch eine solche Einschränkung kann an den Grundstückseigentümer entschädigt werden.

Grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte

Ein Vorkaufsrecht (dingliches Vorkaufsrecht) berechtigt den Rechteinhaber beim Verkauf des Grundstücks, das Grundstück zu den gleichen Bedingungen wie andere potentielle Käufer zu erwerben, wenn er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Ob dieses Recht in Geldwert bemessen werden kann ist von Fall zu Fall unterschiedlich.

Wohnrechte und Nießbrauchrechte sind an das Leben der berechtigten Person gebundene Rechte. Sie können den Wert einer Immobilie, aber auch ihre Marktgängigkeit, erheblich beeinflussen. Den Geldwert solcher Rechte zu ermitteln sollte immer einem erfahrenen Sachverständigen übertragen werden.

Beim Erbbaurecht handelt es sich um ein zeitlich begrenztes grundstücksgleiches Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu bauen und zu nutzen. Grundlage hierfür ist ein Erbbaurechtsvertrag, der über eine festgelegte Laufzeit vereinbart wird.

Als Entgelt für die Nutzung des Grundstückes ist ein Erbbauzins zu entrichten. Dieser Erbbauzins kann jährlich oder auch einmalig gezahlt werden.

Das Erbbaurecht wird im Grundstücksgrundbuch in Abteilung II eingetragen und darf sich ausschließlich an erster Rangstelle befinden, damit das Erbbaurecht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks bestehen bleibt. Bei der Ermittlung eines marktüblichen Erbbauzinses oder bei der Überprüfung des Erbpachtangebots können Sie sich von den erfahrenen Sachverständigen des SV-Büros der QM Akademie beraten lassen.

Auch wenn Sie die Löschung eines Rechts anstreben, ein Recht neu begründen wollen oder den Geldwert eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts aus eigenem Interesse bewerten lassen möchten finden Sie im Sachverständigenbüro der QM - Akademie hierzu kompetente Beratung und Unterstützung.

Bei offenen Fragen helfen wir Ihnen gerne und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme:

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