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Baubegleitung und Begleitung bei der Abnahme von Bauleistungen

Bauherren sind häufig überfordert, wenn es um die Beurteilung der Ausführungsqualität von einzelnen Bauleistungen geht.

Planer und Handwerker sollten zwar "Ihr Handwerk" verstehen und in der Lage sein, die geforderten und vereinbarten Leitungen auch regelkonform zu erbringen. Zeit- und Kostendruck am Bau tragen aber dazu bei, dass bei der Ausführung der Leistungen nicht immer die geforderten Regeln und Normen eingehalten werden oder dass zu nachlässig gearbeitet wird.

Vom Planer oder Bauträger eingesetzte Bauleiter sind zur Koordination und Überwachung der Bautätigkeiten unverzichtbar. Aber auch sie stehen bisweilen in der Art unter Druck, dass die Arbeiten nicht ausreichend häufig kontrolliert werden können.

Dieser Umstand führt nahezu zwangsläufig zu Fehlern, Mängeln und Schäden, die dann erst viel später, oft sogar zu spät, erkannt werden.

Die Abnahme von Bauleistungen hat (auch formalrechtliche) Folgen, ganz gleich, ob die Abnahme förmlich (mit Ortstermin und Abnahmeprotokoll) erfolgt oder konkludent (stillschweigend oder durch in Betrieb nehmen der fertigen Sache). Die Rechtsfolgen der Abnahme sind im BGB § 640 ff klar geregelt:

  • Die Vergütung wird fällig (§ 641 Abs. 1 BGB) und ist zu verzinsen (§ 641 Abs. 4 BGB).
  • Die Gefahr geht auf den Besteller über (§ 644 BGB).
  • Der Besteller verliert Ansprüche hinsichtlich solcher Mängel, die er bei der Abnahme kennt, aber nicht vorbehält (§ 640 Abs. 2 BGB)
  • Die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels liegt nach der Abnahme beim Besteller (Beweislastumkehr)
  • Die Verjährungsfrist für bestimmte Mängelansprüche beginnt (§ 634a Abs. 2 BGB)
  • Der Besteller verliert einen Anspruch auf eine vom Unternehmer verwirkte Vertragsstrafe, soweit nicht bei Abnahme ein Vorbehalt erklärt wurde (§ 341 Abs. 3 BGB)
  • Der Werkvertrag kann nicht mehr gekündigt werden

Was aber, wenn bei der Abnahme Mängel übersehen werden oder Toleranzen überschritten werden, die nach handwerklichen Regeln nicht überschritten werden dürfen?

Sachverständige als unabhängige Baubegleitung

Für die qualitätssichernde Baubegleitung und für die beratende Begleitung bei der Abnahme von Bauleistungen werden immer häufiger qualifizierte, neutrale Sachverständige beauftragt, die die Bauherrschaft in allen Fragen zum Ablauf und zur regelkonformen Herstellung der Gewerke fachlich kompetent und unabhängig berät.

Das Leistungsspektrum des Sachverständigenbüros der QM - Akademie zur qualitätssichernden Baubegleitung und zur Begleitung bei der Abnahme von Bauleistungen umfasst die folgenden Dienstleistungen:

  • Vor-Ort-Kontrolle der Bauarbeiten hinsichtlich fachlich korrekter Durchführung in regelmäßigen Abständen (mit der Bauherrschaft zu vereinbaren)
  • Dokumentation im Bild und/oder mündliche bzw. schriftliche Darlegung bei nicht regelkonformer Herstellung des Werks
  • Beratung der Bauherrschaft hinsichtlich Nacherfüllungsbedarf und Anspruch an die Dienstleistung der ausführenden Handwerker
  • Beratung bei der Einrede im Fall der Mängelrüge
  • Sicherstellung der fachlich korrekten Kommunikation zwischen Planer, Handwerker und Bauherrschaft
  • Mediation im Streitfall (optional)
  • Überwachung von vereinbarten Nacherfüllungsleistungen (Mangelbeseitigung)
  • Erstellung eines Abnahmeprotokolls für die Bauherrschaft

Bei offenen Fragen helfen wir Ihnen gerne und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme:

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Telefon:   +49 (0) 2433 - 970 190
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